• Arbeit nur mit Aufenthaltserlaubnis
  • (vb) – Ausländer von außerhalb der Europäischen Union dürfen nur mit einer Aufenthaltsgenehmigung in Luxemburg arbeiten. Der Regierungsrat legte am Freitag fest, dass der Arbeitgeber sich von dem Arbeitswilligen zuerst diese Aufenthaltsgenehmigung zeigen lassen muss.

    Auch bei einer Kontrolle, zum Beispiel auf Baustellen, muss der ausländische Arbeitnehmer stets die Aufenthaltsgenehmigung bei sich haben und vorweisen können. Firmenchefs, die sich nicht daran halten, müssen mit Strafen von bis zu acht Tagen Gefängnis oder Geldstrafen von 251 Euro bis 20 000 Euro rechnen.

    Teuer wird es ebenfalls für das Unternehmen, wenn der irreguläre Ausländer in sein Heimatland zurückgebracht wird. Dann muss nämlich der Firma für die Rückführung aufkommen.

    Mit der neuen Regelung setzt der Regierungsrat eine europäische Direktive um, die Flüchtlingen, die sich irregulär in Europa aufhalten, ein Beschäftigungsverhältnis verbietet.